Kann das Verfahren gegen mich eingestellt werden?

Erstellt am 19.06.2024 aktualisiert am 19.06.2024
Whispert Redaktion
Whispert Redaktion München
Whispert Redaktion
Fachkompetenz: Strafrecht

Einstellung des Verfahrens

Die Staatsanwaltschaft muss bei jedem Anfangsverdacht einer Straftat ermitteln, selbst bei anonymen Hinweisen. Bei unzureichendem Tatverdacht oder fehlender Schuld wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. § 153 StPO ermöglicht die Einstellung bei geringer Schuld ohne öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Unter § 153a StPO können Auflagen wie Geldzahlungen oder soziale Trainingskurse zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens angeordnet werden.

Kann das Verfahren gegen mich eingestellt werden?

In Deutschland obliegt es der Staatsanwaltschaft, bei jedem Anfangsverdacht einer Straftat Ermittlungen einzuleiten. Dies kann schon durch einen anonymen Hinweis geschehen, der auf eine mögliche Straftat hinweist. In solchen Fällen könnten Sie als Beschuldigter ins Visier der Ermittler geraten. Wenn die Staatsanwaltschaft jedoch nach eingehender Prüfung feststellt, dass der Tatverdacht nicht ausreichend ist oder gar keine Straftat vorliegt bzw. Sie diese nicht begangen haben, wird das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Auch die Verjährung einer Straftat kann zur endgültigen Einstellung führen.

Eine weitere Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bietet § 153 StPO, nämlich das Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit. Selbst wenn eine Straftat begangen wurde, kann die Staatsanwaltschaft von einer strafrechtlichen Verfolgung absehen, wenn die individuelle Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Dies lässt sich oft erreichen, wenn ein Strafverteidiger frühzeitig Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufnimmt und die Umstände der Tat erläutert. Die Darlegung der Sichtweise des Beschuldigten kann dazu führen, dass das Verfahren eingestellt wird, insbesondere bei Personen ohne Vorstrafen.

Für die Einstellung unter Auflagen sieht § 153a StPO Möglichkeiten vor. Obwohl die vorherigen Möglichkeiten optimale Ergebnisse darstellen, kommt dies nur in besonderen Fällen vor. In den meisten Fällen, in denen eine Straftat begangen wurde, wird die Staatsanwaltschaft nicht einfach auf eine Verfolgung verzichten. Stattdessen kann sie Auflagen und Weisungen gemäß § 153a StPO erteilen, wie beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Organisation oder die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs. Dadurch entfällt ein öffentliches Gerichtsverfahren, was für den Beschuldigten von Vorteil ist. Eine Einstellung nach § 153a StPO bedarf der Zustimmung des Beschuldigten und des Gerichts.

Nach Erfüllung der Auflagen, wie der Zahlung des Geldbetrages an den gemeinnützigen Verein, kann die Straftat nicht weiter verfolgt werden, es sei denn, es handelt sich nachträglich um ein Verbrechen. Die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft, wobei es regionale Unterschiede gibt. So können die Entscheidungen der Staatsanwaltschaften in verschiedenen Regionen erheblich variieren.

Kategorien