Untersuchungshaft wird bei dringendem Tatverdacht und einem Haftgrund wie Fluchtgefahr angeordnet, ist auf sechs Monate begrenzt, kann verlängert werden, und ihre Rechtmäßigkeit kann überprüft werden; verbüßte Zeit wird auf die Strafe angerechnet und kann das Urteil mildern.
Untersuchungshaft (U-Haft) wird in Deutschland unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen angeordnet, die im Strafprozessrecht geregelt sind. Zunächst muss ein dringender Tatverdacht bestehen, was bedeutet, dass nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die beschuldigte Person eine Straftat begangen hat. Dieser dringende Tatverdacht ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Anordnung der Untersuchungshaft.
Zusätzlich müssen ein oder mehrere Haftgründe vorliegen. Einer der wichtigsten Haftgründe ist die Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), wenn die Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht entzieht. Ein weiterer Haftgrund ist die Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO), wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet, verändert oder Zeugen beeinflusst, um die Ermittlungen zu behindern. Außerdem kann Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte weitere Straftaten ähnlicher Art begeht, insbesondere bei schweren Straftaten wie Sexualdelikten oder schweren Gewaltdelikten. Bei besonders schweren Straftaten, die mit einer hohen Mindeststrafe bedroht sind, wie etwa Mord, kann U-Haft auch ohne weitere Haftgründe angeordnet werden (§ 112 Abs. 3 StPO).
Die Anordnung der Untersuchungshaft muss zudem verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass weniger einschneidende Maßnahmen, wie Meldeauflagen, Hausarrest oder Sicherheitsleistungen, nicht ausreichen dürfen, um die Zwecke der Untersuchungshaft zu erreichen. Die Verhältnismäßigkeit ist ein zentrales Prinzip, um sicherzustellen, dass die Freiheitsrechte des Beschuldigten nicht unnötig eingeschränkt werden.
Schließlich muss die Untersuchungshaft von einem Richter angeordnet werden. In der Regel erfolgt dies durch den Ermittlungsrichter des zuständigen Amtsgerichts. Vor der Entscheidung über die Anordnung der U-Haft hat der Beschuldigte das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Die Untersuchungshaft ist in der Regel auf den Zeitraum von sechs Monaten begrenzt. Ab diesem Zeitpunkt ist sie spätestens aufzuheben, es sei denn, das Gericht entscheidet die Fortdauer aufgrund besonderer Umstände. Während der Untersuchungshaft kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch eine sogenannte Haftprüfung oder Haftbeschwerde überprüft werden. Es kann sich lohnen, die Haftprüfung erst zu einem Zeitpunkt zu beantragen, in dem günstige Umstände vorliegen, da eine bestätigte Untersuchungshaft häufig schwer wieder aufzuheben ist.
Die verbüßte Untersuchungshaft wird am Ende auf eine ausgeurteilte Freiheitsstrafe angerechnet. Auch kann es im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten gewertet werden, dass er eine Zeit lang in Untersuchungshaft saß, was unter Umständen zu einem milderen Urteil führen kann.
Zusammengefasst wird Untersuchungshaft in Deutschland angeordnet, wenn ein dringender Tatverdacht besteht, mindestens ein Haftgrund vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Die Anordnung erfolgt durch einen Richter nach Anhörung des Beschuldigten.