Verbraucherschutz: Was sind meine Rechte, wenn ich durch Werbung getäuscht wurde?

Erstellt am 24.07.2024 aktualisiert am 31.07.2024
Whispert Redaktion
Whispert Redaktion München
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Fachkompetenz: Verbraucherschutz

Kurz gesagt

Irreführende Werbung täuscht Verbraucher durch falsche oder unklare Informationen. In Deutschland verbietet das UWG solche Praktiken, um Verbraucher zu schützen. Betroffene können Beweise sichern, den Anbieter kontaktieren, Meldung bei Verbraucherzentralen machen und rechtliche Schritte einleiten. Bei Verstößen drohen Unterlassungsklagen, Schadensersatz und Bußgelder.

Tipps

Dokumentieren Sie die Werbung

Bewahren Sie Beweise auf, wie z.B. Screenshots von Online-Werbung, Fotos von Plakaten oder Aufzeichnungen von TV-Spots.

Kontaktieren Sie den Anbieter

Setzen Sie sich mit dem werbenden Unternehmen in Verbindung und fordern Sie eine Erklärung oder Korrektur.

Melden Sie die Irreführung

Informieren Sie Verbraucherzentralen oder die Wettbewerbszentrale, die sich um solche Fälle kümmern können.

Rechtliche Schritte einleiten

Erwägen Sie rechtliche Schritte, wie das Einreichen einer Unterlassungsklage oder die Forderung nach Schadensersatz. Ein Anwalt für Verbraucherrecht kann hierbei wertvolle Unterstützung bieten.

Ihre Rechte bei irreführender Werbung

Werbung ist allgegenwärtig. Ob im Fernsehen, im Internet, auf Plakaten oder in Zeitschriften – überall begegnen uns verlockende Angebote und verführerische Versprechen. Doch nicht immer hält die Realität, was die Werbung verspricht. Was können Sie tun, wenn Sie sich durch Werbung getäuscht fühlen? Hier erfahren Sie alles über Ihre Rechte als Verbraucher und welche Schritte Sie unternehmen können, um sich zu wehren.

Was bedeutet irreführende Werbung?

Irreführende Werbung ist ein zentraler Begriff des Wettbewerbsrechts, das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgelegt ist. Dieses Gesetz regelt, was ein Unternehmer tun darf und was nicht. Ein wichtiger Punkt dabei ist das Verbot der Irreführung, das besagt, dass ein Unternehmer einen Verbraucher nicht täuschen und ihn so zu einer geschäftlichen Handlung verleiten darf. Um zu verstehen, was irreführende Werbung ist, muss man wissen, was Werbung nach dem UWG bedeutet. Werbung wird allgemein als geschäftliche Handlung verstanden, die den Verkauf von Produkten oder die Durchführung von Verträgen fördert. Fast jede unternehmerische Tätigkeit kann als geschäftliche Handlung betrachtet werden, und Werbung ist ein klassisches Beispiel dafür. Alle irreführenden geschäftlichen Handlungen sind verboten, wenn sie geeignet sind, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu bewegen, die er sonst nicht getroffen hätte. Ein Unternehmer handelt irreführend, wenn seine Aussagen unwahr sind oder geeignet sind, den Verbraucher zu täuschen. Diese Aussagen beziehen sich auf Tatsachen, die grundsätzlich überprüfbar sind. Irreführende Werbung liegt also immer dann vor, wenn ein Unternehmer durch falsche Tatsachenbehauptungen oder täuschende Äußerungen versucht, seinen Absatz zu steigern.

Wichtige Gesetze zum Schutz vor irreführender Werbung

Dass Verbraucher nicht in die Irre geführt werden sollen, ist im Wettbewerbsrecht durch verschiedene Vorschriften abgesichert:

Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Strafrechtliches Verbot

Das UWG enthält in § 16 Abs. 1 ein strafrechtliches Verbot bestimmter irreführender Werbung. Wer mit unwahren Angaben öffentlich irreführend wirbt und den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecken will, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft werden. Eine Werbung ist dann öffentlich, wenn sie von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann, was insbesondere für alle Internetauftritte gilt.

Schwarze Liste

Im Anhang des UWG befindet sich die sogenannte schwarze Liste, die bestimmte geschäftliche Handlungen aufführt, die absolut verboten sind. Bei diesen Handlungen liegt die Unlauterkeit ohne weitere Auslegung vor.

Irreführungsverbot nach §§ 5, 5a UWG

In den §§ 5 und 5a UWG ist geregelt, in welchen Fällen eine Irreführung der Verbraucher vorliegen kann. Diese Paragraphen verbieten irreführende geschäftliche Handlungen und das Verschweigen wesentlicher Informationen, die für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wichtig sind.

Was passiert wenn gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wird?

Wer gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, muss in der Regel den Verstoß beseitigen. Dies geschieht durch eine Abmahnung, die von einem Wettbewerber oder einem Wettbewerbsverband, der für die Einhaltung des Wettbewerbsrechts gegründet wurde, ausgesprochen wird. In dieser Abmahnung wird gefordert, dass der Verstoß zukünftig unterlassen wird und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Der Unterlassungsanspruch kann jedoch weitreichende wirtschaftliche Folgen haben, die über die Zahlung von hohen Vertragsstrafen hinausgehen. Wenn beispielsweise ein Verpackungsdesign irreführend ist, darf diese Verpackung nicht mehr auf dem Markt angeboten werden. Es ist dann ein neues Verpackungsdesign nötig, und wenn keine Übergangszeit vereinbart ist, muss die Ware aus dem Markt zurückgerufen werden.

Irreführende Werbung – Was tun?

Wenn Sie befürchten, irreführende Werbung zu verwenden, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der das Haftungsrisiko einschätzen kann. Falls Sie in der Vergangenheit irreführende Werbung genutzt haben, profitieren Sie möglicherweise von der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten im Wettbewerbsrecht gemäß § 11 UWG.

Haben Sie bereits eine Abmahnung wegen irreführender Werbung erhalten, ist es ratsam, einen Anwalt für Wettbewerbsrecht zu konsultieren. Dieser kann prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und die beigefügte Unterlassungserklärung so anpassen, dass Sie nicht so schnell Gefahr laufen, eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.

Wenn Sie umgekehrt irreführende Werbung feststellen und dagegen vorgehen möchten, können Sie Ihre Konkurrenten selbst abmahnen. Das Wettbewerbsrecht ermöglicht es, dass der Markt sich selbst reguliert, indem Mitbewerber durch Abmahnungen die Einhaltung der Regeln sichern. Dieses Recht haben jedoch nur Unternehmen, die in direktem Wettbewerb mit dem irreführend Werbenden stehen.

Auch Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände sind berechtigt, irreführende Werbung abzumahnen. Man kann irreführende Werbung bei diesen Verbänden melden, die dann entscheiden, ob sie das betreffende Unternehmen abmahnen. Für kleine Unternehmen kann dies eine Möglichkeit sein, Wettbewerber abmahnen zu lassen, ohne selbst Kosten tragen zu müssen. In diesem Fall entsteht jedoch keine Unterlassungserklärung zugunsten des Konkurrenten, sondern zugunsten des Verbandes. Eine mögliche Vertragsstrafe würde also nur an den Verband gezahlt.

Anhang: Schwarze Liste

Im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG findet sich eine Liste konkreter Verstöße. Unzulässig sind demnach Praktiken, wenn:

1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;

2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;

3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;

4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;

5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;

6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;

7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;

8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;

9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;

10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;

11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);

12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;

13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;

14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, bei dem vom Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System eine Vergütung zu erlangen (Schneeball- oder Pyramidensystem);

15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;

16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;

17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;

18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;

19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;

20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;

21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;

22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;

23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;

24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;