Was gilt bei der polizeilichen Vernehmung von Zeugen?

Erstellt am 19.06.2024 aktualisiert am 19.06.2024
Whispert Redaktion
Whispert Redaktion München
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Fachkompetenz: Strafrecht

Zusammengefasst

Zeugen müssen erscheinen und die Wahrheit sagen. Angehörige des Beschuldigten können die Aussage verweigern. Andere Zeugen können einzelne Fragen ablehnen, wenn sie sich selbst belasten würden.

Was gilt es zu beachten?

Im Gegensatz zum Beschuldigten müssen Zeugen einer Vorladung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft folgen und wahrheitsgemäße Aussagen machen. Sie besitzen kein "Schweigerecht". Allerdings gibt es hier Ausnahmen.

Angehörige des Beschuldigten haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dazu zählen Verlobte des Beschuldigten, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, in gerader Linie verwandte Personen (z.B. Kinder, Eltern, Enkel oder Großeltern) sowie in Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandte Personen (Geschwister, Neffen und Nichten).

Wichtig: Cousins und Cousinen dürfen die Aussage nicht verweigern, da sie als Seitenverwandte vierten Grades nicht unter § 52 StPO fallen.

Zeugen mit einem Zeugnisverweigerungsrecht können die gesamte Aussage verweigern.

Darüber hinaus hat jeder Zeuge das Recht, die Aussage zu einzelnen Fragen zu verweigern, wenn er sich durch die wahrheitsgemäße Beantwortung selbst belasten würde. Dieses Thema ist sehr komplex. Wenn Sie als Zeuge (noch) nicht im Fokus der Ermittler stehen, aber zu einer Straftat aussagen sollen, an der Sie möglicherweise beteiligt waren, sollten Sie unbedingt vorher mit einem Verteidiger sprechen.

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