Betroffene müssen erkennungsdienstliche Maßnahmen wie Fingerabdrücke, Fotoaufnahmen und gegebenenfalls DNA- oder Blutproben, die richterlich oder bei Gefahr im Verzug staatsanwaltlich angeordnet wurden, erdulden. Hausdurchsuchungen erfolgen meist mit richterlicher Anordnung und im Beisein eines Richters oder Staatsanwalts. Beschlagnahmte Gegenstände werden in der Regel zurückgegeben, wenn sie nicht mehr als Beweis benötigt werden, außer sie stammen aus Straftaten.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen, die Betroffene erdulden müssen, umfassen klassische Methoden wie Fingerabdrücke, Fotoaufnahmen, DNA-Proben und Blutproben. Diese Maßnahmen dienen der Identifizierung und dem Abgleich mit am Tatort aufgefundenen Spuren. Während die Anordnung von Blut- und DNA-Proben grundsätzlich richterlicher Zustimmung bedarf, können bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaften solche Untersuchungen anordnen. Bei bestimmten Verkehrsstrafsachen ist seit 2017 keine richterliche Anordnung mehr notwendig.
Bei Hausdurchsuchungen zur Ergreifung von Verdächtigen oder zum Auffinden von Beweismitteln benötigt die Polizei eine richterliche Anordnung. Solche Durchsuchungen werden in der Regel im Beisein eines Richters oder eines Staatsanwalts durchgeführt. Es ist wichtig, während der Durchsuchung Ruhe zu bewahren, den Durchsuchungsbeschluss zu prüfen und keinen Widerstand zu leisten, da dies eine weitere Straftat darstellen kann. Man muss den Beamten nicht aktiv bei der Durchsuchung helfen, sollte aber am Ende eine schriftliche Mitteilung über die Maßnahme und ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände verlangen.
Beschlagnahmte Gegenstände werden meist zurückgegeben, wenn sie nicht mehr als Beweise benötigt werden, spätestens nach Abschluss des Gerichtsverfahrens. Ausnahmen bestehen, wenn die Gegenstände aus Straftaten stammen. Beispielsweise werden Drogen nicht zurückgegeben, und Bargeld, das aus einer Straftat wie dem Drogenverkauf stammt, wird eingezogen. Legales Bargeld muss hingegen zurückgegeben werden, sobald seine Herkunft geklärt ist.
Beschuldigte müssen nicht aussagen. Zeugen, die kein Aussageverweigerungsrecht haben, müssen Angaben machen.