Die Schranken der Meinungsfreiheit
Artikel 5 GG führt weiter aus, dass die Meinungsfreiheit ihre Grenzen findet "in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." Diese allgemeinen Gesetze setzen klare Grenzen, um Missbrauch und Schäden zu verhindern.
Beleidigung und VerleumdungEine der häufigsten Grenzen der Meinungsfreiheit ist das Verbot von Beleidigung und Verleumdung. Nach § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer eine andere Person beleidigt. Eine Beleidigung kann eine verbale oder schriftliche Äußerung sein, die die Ehre einer Person herabsetzt. Beispiel: Jemand bezeichnet einen Politiker öffentlich als "kriminellen Idioten". Solche Äußerungen sind nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt und können rechtliche Konsequenzen haben.
Verleumdung geht noch einen Schritt weiter und ist in § 187 StGB geregelt. Hierbei wird jemand bewusst falscher Tatsachen beschuldigt, die geeignet sind, dessen Ruf zu schädigen. Ein klassisches Beispiel wäre, wenn jemand öffentlich behauptet, ein Geschäftsmann sei ein Betrüger, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht.
VolksverhetzungEin besonders schwerwiegendes Delikt, das die Meinungsfreiheit einschränkt, ist die Volksverhetzung gemäß § 130 StGB. Volksverhetzung liegt vor, wenn jemand öffentlich zu Hass oder Gewalt gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe aufstachelt oder diese in ihrer Menschenwürde angreift. Ein bekanntes Beispiel ist die Leugnung des Holocausts, die in Deutschland strafbar ist. Solche Äußerungen sind nicht nur eine Grenze der Meinungsfreiheit, sondern auch ein Schutzmechanismus gegen die Wiederholung historischer Verbrechen.
Jugendschutz und Schutz der persönlichen EhreZusätzlich schützen gesetzliche Bestimmungen zum Jugendschutz die Meinungsfreiheit. Nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen jugendgefährdende Inhalte, wie Gewaltverherrlichung oder pornografische Inhalte, nicht öffentlich verbreitet werden. Dies soll sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nicht mit für sie schädlichen Inhalten in Kontakt kommen.
Ebenso sind Persönlichkeitsrechte und die Ehre einer Person wichtige Schranken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus Artikel 1 und Artikel 2 GG ableitet, schützt die Würde und den Ruf des Einzelnen. So darf niemand unwahre oder herabsetzende Aussagen über eine Person machen, die deren Ansehen und Würde verletzen.